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Verordnung über den Wald
5. Kapitel

Ausbildung und Grundlagen1

1. Abschnitt

Grundausbildung und Weiterbildung


Forstingenieurinnen und Forstingenieure


Art. 32

(Art. 29 Abs. 2)
1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) bieten Studiengänge an, die auf der Grundausbildung für Forstingenieurinnen und Forstingenieure aufbauen und zu neuen Abschlüssen führen (Weiterbildung).
2 Das Bundesamt sorgt zusammen mit den ETH, den Kantonen und den forstlichen Organisationen, Institutionen und Berufsverbänden für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen (Fortbildung).

Forstpersonal


Art. 332

(Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2)
1 Die Kantone sorgen:
a. für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen;
b. zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufsorientierte Weiterbildung des Forstpersonals.
2 Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG) wird das Bundesamt angehört.

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter


Art. 34

(Art. 30)
1 Die Kantone führen zusammen mit landwirtschaftlichen und forstlichen Organisationen Fach- und Spezialkurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie Landwirtinnen und Landwirte durch.
2 Die Kurse befassen sich insbesondere mit Fragen der Arbeitssicherheit.

Koordination und Dokumentation


Art. 35

(Art. 29 Abs. 1)
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2 Das Bundesamt führt für Massnahmen der forstlichen Ausbildung eine zentrale Koordinations- und Dokumentationsstelle.


1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5047).
3 SR 412.10
4 Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

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