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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
4. Abschnitt

Forschung


Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel


Art. 11

1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
3 Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.

Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung


Art. 12

Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.

Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel


Art. 13

1 Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
2 Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
3 Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
4 Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.


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