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Bundesgesetz über die Fischerei
(BGF)1
vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. August 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 79 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19884,
beschliesst:
1. Abschnitt

Zweck und Geltungsbereich


Zweck


Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;
c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten;
d. die Fischereiforschung zu fördern.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.

Geltungsbereich


Art. 2

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8-10).


1 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
2 SR 101
3 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
4 BBl 1988 II 1333

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