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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft, |
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a. welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder |
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b. der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk folgt. |
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Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft. |