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Verordnung über Bauprodukte
3. Abschnitt

Gebührenordnung

(Art. 14 BauPG)

Gebührenbemessung


Art. 14

1 Das Bundesamt bemisst seine Gebühren nach Aufwand. Es stellt Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Stundenansätze fest.
3 Die EMPA erhebt Gebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Diese Vorschriften gelten auch für private Zulassungsstellen.

Fälligkeit und Verjährung


Art. 15

1 Die Gebühr wird 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
2 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.


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