Die Prüfungskammer,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (PAG) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV),
verordnet:
SR 935.621.31
Gebührenordnung der Prüfungskammer für Patentanwältinnen und Patentanwälte
vom 23. November 2010 (Stand am 1. Juli 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 935.621.31 - Edition Optobyte AG |