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6. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 12

Die Verordnung vom 20. Oktober 19931 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen


Art. 13

1 Messgeräte für Gasgemischanteile und Messgeräte für Dieselrauch, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Messgeräte müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Messgeräte für Gasgemischanteile und Messgeräte für Dieselrauch, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Inkrafttreten


Art. 14

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.


1 [AS 1993 2985, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 23]

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