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In dieser Verordnung bedeuten: |
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a. Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erforderlich sind; |
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b. Messmittel für Rotlichtüberwachungen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung einer Rotlichtübertretung sowie zu deren Zuordnung zum verursachenden Fahrzeug erforderlich sind; |
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c. Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern: alle Teile eines Messsystems, die zur Bildung des Geschwindigkeitsmesswertes erforderlich sind. |
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Zu den Messmitteln nach Absatz 1 gehören insbesondere auch alle Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Abdeckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können. |
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Die Messmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das Bundesamt oder ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden. |
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Die Nacheichung der Messmittel hat zu erfolgen: |
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a. jedes Jahr für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und für Messmittel für Rotlichtüberwachungen; |
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b. alle zwei Jahre für Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern. |
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Das Bundesamt kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen. |
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Werden die Messmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor der Eichung revidiert werden. |