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Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
(Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)1
vom 8. Mai 1934 (Stand am 1. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19332 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
Erster Abschnitt

Behördenorganisation


Art. 1

I. Bundesrat
Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob:
a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19303;
b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartementes4;
c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfügen hat;
d. …5
e. …6


Art. 2

II. Finanzdepartement
Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob:
a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse;
b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes;
c. Berichterstattung an den Bundesrat;
d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontrollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6);
e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kantone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7);
f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenössischer Kontrollämter (Art. 9);
g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a);
h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n);
i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19307.


Art. 3

III. Zentralamt
1. Organisation
Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. …8


Art. 4

2. Obliegenheiten
Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm:9
a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Departementes;
b.10 Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3);
c.11 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69-75);
d.12 Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81-123);
e.13 Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25);
f. Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen für Handelsprüfer (Art. 29 und 34);
g.14 Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166a und 166b);
h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173-178);
i.15 Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs;
k.16 Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewordenen amtlichen Stempel17 (Art. 113 und 114);
l.18 Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2);
m.19 Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern und Handelsprüfern;
n.20 Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren.


Art. 521


Art. 6

IV. Kontrollämter
1. Organisation
a. Errichtung
aa. Eidgenössische Kontrollämter
1 Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements.
2 Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kantonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten verlangen.
3 Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer22 sind Beamte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.


Art. 7

bb. Kantonale Kontrollämter
1 Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig.
2 Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen.
3 Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Errichtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist.
4 Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.


Art. 8

b. Besetzung der Kontrollämter
1 Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer.
2 Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer.
3 Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen.
4 Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
5 Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kontrollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt werden.


Art. 923

c. Aufhebung von Kontrollämtern
1 Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschaftsverbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen.
2 Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrichtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.


Art. 10-1324


Art. 14

2. Obliegenheiten
a. Inhalt
1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben.
2 Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden.
3 Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen.
4 Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.


Art. 1525

b. Bestimmung der Zuständigkeit
1 Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrollämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen.
2 Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.


Art. 16

3. Dienstbetrieb
1 Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.
2 Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden.
3 Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offenstehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen.
4 Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.


Art. 17

4. Amtliche Stempel
1 Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114).
2 Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.


Art. 18

5. Kontrollführung
a. Kontrollen und Bücher
1 Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen.
2 26
3 Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassabuch zu führen.
4 Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.


Art. 19

b. Überprüfung
1 Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu.
2 Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter.
3 Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.


Art. 20

V. Amtliche beeidigte Edelmetallprüfer
1. Diplom für Edelmetallprüfer27
a. Inhalt
1 Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden.
2 Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer28 durch das Zentralamt ausgestellt.


Art. 2129

b. Persönliche Voraussetzungen
1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.30
2 Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt und an der Eidgenössischen Technischen Hochschule besucht haben. Auf Gesuch hin kann das Zentralamt Bewerber, die bereits über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfügen, vom Besuch der zentralen Kurse befreien.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen.
4 Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest.


Art. 22

c. Prüfung
aa. Prüfungskommission
1 Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Beamten des Zentralamtes als Präsidenten, aus einem Professor der Eidgenössischen Technischen Hochschule und einem amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer. Die beiden letztgenannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren31 ernannt.
2 Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten.
3 32


Art. 2333

bb. Durchführung der Prüfungen
1 Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt.
2 Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.


Art. 24

cc. Prüfungsergebnis
1 Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergebnisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit.
2 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuerdings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.


Art. 25

d. Beeidigung und Diplomierung
1 Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt.
2 34


Art. 26

2. Berufspflichten
1 Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben.
2 Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.
4 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.


Art. 2735


Art. 28

VI. Handelsprüfer
1. Umschreibung der Tätigkeit36
1 Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen.37
2 Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen.38
3 Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 165-165c anwendbar.39


Art. 2940

2. Berufsausübungsbewilligung
1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt.
2 Die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufsausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt.
4 Das Zentralamt führt ein Register der Bewilligungsinhaber und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.


Art. 30

3. Stempelzeichen
1 Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173-176).
2 Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen hinterlegen.41
3 Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.42
4 Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht.


Art. 31

4. Berufsverpflichtungen
1 Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten.
2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Handelsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.


Art. 3243

5. …


Art. 3344

6. Registrierung
1 Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehaltsproben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren.
2 Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.


Art. 34

7. Verantwortlichkeit und Aufsicht
1 Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.
2 Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entziehen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. …45 Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.
3 Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zentralamt zu inspizieren.46


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).
2 SR 941.31
3 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
4 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes.
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
7 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
8 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
17 Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
27 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
31 Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
45 Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

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