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Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
9. Titel

Buchführung, Überwachung und Gebühren

3. Kapitel

Gebühren


Für Bewilligungen


Art. 113

1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:



Franken

 
a.
Herstellungsbewilligungen (Art. 27)
50-1000

 
b.
Einfuhrbewilligungen (Art. 31)
50-1000

 
c.
Verkaufsbewilligungen (Art. 35)
50- 500

 
d.
Erwerbsscheine (Art. 45)
20- 200

 
e.
Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46)
5- 200

 
f.
Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4
5- 200

 
g.
Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33
100- 500
2 Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 20061.2

Für kantonale Fähigkeitsprüfungen


Art. 1143

Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300-1000 Franken.

Für Kontrollen


Art. 115

1 Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100-500 Franken.
2 Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50-200 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
3 Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100-1000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.

Auslagen


Art. 116

Zu den Gebühren werden Auslagen hinzugeschlagen, die als Kosten zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.

Befreiung


Art. 117

Behörden des Bundes und - im Falle des Gegenrechts - der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.


1 SR 412.109.3
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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