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9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 20

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Kommunikation übertragen.
3 Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er eine Verwaltungseinheit des Bundes beauftragen, qualifizierte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen oder sich an einer privaten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten zu beteiligen.

Änderung bisherigen Rechts


Art. 21

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 221


Referendum und Inkrafttreten


Art. 23

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20052


1 Aufgehoben durch Ziff. II 55 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
2 BRB vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5094)

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