Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3, 11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES), gestützt auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR),
verordnet:

SR 943.032
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
(Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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