Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 1. April 1992 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen,
verordnet:

SR 944.055
Verordnung über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen


vom 6. April 1992


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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