Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung
vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20092,
beschliesst:

Zweck


Art. 1

1 Dieses Gesetz soll die Übernahme und Durchführung von Exportgeschäften unter erschwerten Verhältnissen erleichtern.
2 Dazu ergänzt es die Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) vorübergehend.

Garantien


Art. 2

1 Die SERV kann zusichern, dass sie:
a. dem Finanzinstitut, das eine von der SERV versicherte Garantie (Bond) abgibt, den infolge Inanspruchnahme dieser Garantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet;
b. der Zessionarin von durch die SERV versicherten Exportkreditforderungen den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet.
2 Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese der SERV in dem Umfang zu erstatten, in dem sie gestützt auf die ihr gewährte Exportrisikoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat.

Fabrikationskreditversicherung


Art. 3

1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Herstellung von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen, so kann die SERV das Delkredererisiko der Exporteurin versichern, sofern die Lieferungen und Dienstleistungen gestützt auf ein von der SERV versichertes Exportgeschäft erbracht werden sollen.
2 Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat die Exporteurin diese in vollem Umfang zu erstatten.

Anwendbarkeit des Exportrisikoversicherungsgesetzes


Art. 4

Im Übrigen ist das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20053 anwendbar.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 5

1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 21. März 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
3 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.4


1 SR 101
2 BBl 2009 1051
3 SR 946.10
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 509; BBl 2011 2337).

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