| 1 |
Die SERV kann zusichern, dass sie: |
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a. dem Finanzinstitut, das eine von der SERV versicherte Garantie (Bond) abgibt, den infolge Inanspruchnahme dieser Garantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet; |
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b. der Zessionarin von durch die SERV versicherten Exportkreditforderungen den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet. |
| 2 |
Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese der SERV in dem Umfang zu erstatten, in dem sie gestützt auf die ihr gewährte Exportrisikoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat. |