Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1 und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 2009,
beschliesst:

SR 946.11
Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung


vom 20. März 2009 (Stand am 21. März 2009)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

nächstes Kapitel    SR 946.11 - Edition Optobyte AG