Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), in Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- Assoziation (EFTA) und seines Anhanges I,
verordnet:
SR 946.512
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2012)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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