Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 100 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. August 2009,
beschliesst:

SR 951.91
Bundesgesetz über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft


vom 25. September 2009 (Stand am 1. Januar 2010)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 6 1. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes
Art. 7 Art. 7 2. Abschnitt: Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Art. 8 Art. 9 3. Abschnitt: Massnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien
Art. 10 Art. 10 4. Abschnitt: Massnahmen im Bereich der Kaufkraft (Änderung des CO2-Gesetzes)
Art. 11 Art. 12 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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