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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Elfter Abschnitt

1 Massnahmen bei Insolvenzgefahr


Voraussetzungen


Art. 25

1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b. ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c. die Konkursliquidation2 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2 Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 SchKG3, über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts4 und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 729b Abs. 25 des Obligationenrechts) sind auf Banken nicht anwendbar.
4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.6

Schutzmassnahmen


Art. 26

1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:7
a. den Organen der Bank Weisungen erteilen;
b.8 einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;
c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen;
d. die bankengesetzliche Prüfgesellschaft oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;
e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken;
f. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen;
g. die Bank schliessen;
h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.
2 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.
3 Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG9.

Systemschutz


Art. 27

1 Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach dem elften und zwölften Abschnitt, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.10
2 Die Weisung einer Person, die an einem Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem teilnimmt und gegen die eine solche Massnahme angeordnet wurde, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
a. vor Anordnung der Massnahme in das System eingebracht und nach den Regeln des Systems unabänderlich wurde; oder
b. an dem nach den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.11
2bis Absatz 2 findet Anwendung, wenn:
a. der Systembetreiber in der Schweiz beaufsichtigt oder überwacht wird; oder
b. der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.12
3 Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von sämtlichen Anordnungen nach dem elften und zwölften Abschnitt unberührt.13

Sanierungsverfahren


Art. 2814

1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen und Anordnungen.
3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).

Sanierung der Bank


Art. 2915

Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

Weiterführung von Bankdienstleistungen


Art. 3016

1 Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen.
2 Er kann insbesondere das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen.
3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200317 ist nicht anwendbar.18

Genehmigung des Sanierungsplans


Art. 3119

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;
b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;
c. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt;
d.20 die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
2 Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.
3 Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen.
4 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.21

Ablehnung des Sanierungsplans


Art. 31a22

1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.
2 Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG23 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33-37g an.
3 Dieser Artikel findet auf die Sanierung einer systemrelevanten Bank keine Anwendung.24

Wertausgleich


Art. 31b25

1 Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an.
2 Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt den Sanierungsplan in einem Nachtrag.

Geltendmachung von Ansprüchen


Art. 32

1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285-292 SchKG26 befugt.
2 Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.
2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285-292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.27
3 Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.
3bis Das Anfechtungsrecht verwirkt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.28
4 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 SR 281.1
4 SR 220
5 Heute: Art. 728c Abs. 3.
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
9 SR 281.1
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
17 SR 221.301
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
23 SR 281.1
24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
26 SR 281.1
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

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