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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Dreizehnter Abschnitt a

1 Nachrichtenlose Vermögenswerte


Art. 37l

1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.
2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.
3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.
4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

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