Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 1934,
verordnet:
SR 952.03
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)
vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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