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9. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 88

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.1
2 Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an.
3 Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 89

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Übergangsbestimmungen


Art. 90

1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2 Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3 Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4 Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5 Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7 Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8 Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 91

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:2 1. Januar 2006


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 BRB vom 9. Nov. 2005

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