|
Regel 1. Die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes durch In-situ-Erhaltung ist als prioritäre Option zu betrachten. Dementsprechend werden auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten nur genehmigt, wenn sie in einer mit dem Schutz dieses Erbes vereinbaren Weise erfolgen, und können unter dieser Bedingung genehmigt werden, um einen erheblichen Beitrag zum Schutz oder zur Inwertsetzung des Unterwasser-Kulturerbes oder zum Wissen darüber zu leisten. |
|
Regel 2. Die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemässen Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes. Die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes dürfen nicht als kommerzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden. |
|
Diese Regel darf nicht so ausgelegt werden, als verhindere sie: |
|
a) die Bereitstellung professioneller archäologischer Dienste oder notwendiger Nebenleistungen, deren Art und Zweck in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und die der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegen; |
|
b) die Lagerung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes, die im Rahmen eines Forschungsprojekts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geborgen wurden, sofern diese Lagerung weder das wissenschaftliche oder kulturelle Interesse oder die Unversehrtheit des geborgenen Materials berührt noch zu seiner unumkehrbaren Verstreuung führt, mit den Regeln 33 und 34 im Einklang steht und der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt. |
|
Regel 3. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist. |
|
Regel 4. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz zerstörungsfreier Techniken und Prospektionsmethoden der Bergung von Gegenständen vorgezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissenschaftliche Untersuchungen oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser-Kulturerbes erforderlich, so müssen die eingesetzten Methoden und Techniken möglichst zerstörungsfrei sein und zur Bewahrung der Überreste beitragen. |
|
Regel 5. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten dürfen menschliche Überreste oder heilige Stätten nicht unnötig gestört werden. |
|
Regel 6. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu regeln, um die ordnungsgemässe Erfassung kultureller, historischer und archäologischer Informationen zu gewährleisten. |
|
Regel 7. Der Zugang der Öffentlichkeit zum In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ist zu fördern, ausser wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fundstelle unvereinbar ist. |
|
Regel 8. Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten ist zur internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, um den fruchtbaren Austausch oder Einsatz von Archäologinnen und Archäologen und Expertinnen und Experten anderer relevanter Fachgebiete zu fördern. |
|
Regel 9. Vor der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit ist ein Projektplan auszuarbeiten und den zuständigen Behörden, welche die erforderlichen wissenschaftlichen Stellungnahmen einholen, zur Genehmigung vorzulegen. |
|
Regel 10. Der Projektplan enthält: |
|
a) eine Evaluierung früherer oder vorangegangener Untersuchungen; |
|
b) die Projektbeschreibung und die Projektziele; |
|
c) die zu verwendenden Methoden und Techniken; |
|
d) den Finanzierungsplan; |
|
e) den voraussichtlichen Zeitplan für die Fertigstellung des Projekts; |
|
f) die Zusammensetzung des Projektteams und die Qualifikationen, Aufgaben und Erfahrungen der einzelnen Teammitglieder; |
|
g) Pläne für die auf die Feldarbeit folgenden Analysen und sonstigen Arbeiten; |
|
h) ein Programm zur Konservierung der Artefakte und der Fundstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden; |
|
i) ein Konzept zur Verwaltung und Pflege der Fundstelle während der gesamten Projektlaufzeit; |
|
j) ein Dokumentationsprogramm; |
|
k) ein Sicherheitskonzept; |
|
l) ein Umweltkonzept; |
|
m) Regelungen für die Zusammenarbeit mit Museen und anderen Einrichtungen, insbesondere wissenschaftlichen Einrichtungen; |
|
n) einen Plan betreffend die Erstellung von Berichten; |
|
o) Regelungen für die Lagerung der Grabungsarchive, einschliesslich der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes; und |
|
p) ein Veröffentlichungsprogramm. |
|
Regel 11. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind im Einklang mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen. |
|
Regel 12. Bei unerwarteten Entdeckungen oder veränderten Umständen ist der Projektplan zu überprüfen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden abzuändern. |
|
Regel 13. In dringenden Fällen oder bei zufälligen Entdeckungen können auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten, einschliesslich Konservierungsmassnahmen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer, insbesondere zur Stabilisierung von Fundstellen, auch bei fehlendem Projektplan genehmigt werden, um das Unterwasser-Kulturerbe zu bewahren. |
|
Regel 17. Ausser in den für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes dringlichen Fällen ist vor Beginn jeder Tätigkeit eine angemessene Finanzierungsbasis zu gewährleisten, die ausreicht, um alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der geborgenen Artefakte, und die Erstellung und Verbreitung von Berichten abzuschliessen. |
|
Regel 18. Aus dem Projektplan muss hervorgehen, dass das Projekt bis zu seinem Abschluss gebührend finanziert werden kann, beispielsweise durch die Erlangung einer Garantie. |
|
Regel 19. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung der voraussichtlichen Finanzierung die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet. |
|
Regel 30. Es sind Zwischenberichte und ein Schlussbericht nach dem im Projektplan festgelegten Zeitplan verfügbar zu machen und in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen. |
|
Regel 31. Die Berichte enthalten: |
|
a) eine Darstellung der Ziele; |
|
b) eine Darstellung der eingesetzten Methoden und Techniken; |
|
c) eine Darstellung der erreichten Ergebnisse; |
|
d) eine grundlegende grafische und fotografische Dokumentation aller Phasen der Tätigkeit; |
|
e) Empfehlungen zur Bewahrung und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes und der Fundstelle; und |
|
f) Empfehlungen für künftige Tätigkeiten. |