Inhaltsverzeichnis Volltextsuche Impressum version française
|
SR 0.732.031 |
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen1 2 |
Anhang II3 |
|
||
Tabelle: Kategorisierung von Kernmaterial |
Material |
Form |
Kategorie |
1. Plutoniuma) |
Unbestrahltb) |
2 kg und mehr |
Weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g |
500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
2. Uran 235 |
Unbestrahltb) |
|||
- Uran angereichert auf 20 % 235 U und mehr |
5 kg und mehr |
Weniger als 5 kg jedoch mehr als 1 kg |
1 kg und weni-ger, jedoch mehr als 15 g |
|
- Uran angereichert auf 10 % 235 U und mehr, jedoch weniger als 20 % |
- |
10 kg und mehr |
weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg |
|
- Uran angereichert auf mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235 U |
- |
- |
10 kg und mehr |
|
3. Uran 233 |
Unbestrahltb) |
2 kg und mehr |
weniger als 2 kg jedoch mehr als 500 g |
500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g |
4. Bestrahlter Brennstoff |
Abgereichertes Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Anteil) d) e) |
a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238. |
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt. |
c) Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden. |
d) Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden. |
e) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt. |
1 | Fassung gemäss Ziff. 1 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 (AS 2016 1487; BBl 2008 1153). | |
2 | Die Änd. vom 8. Juli 2005 (SR 0.732.031.1; AS 2016 1487) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. | |
3 | Bereinigt gemäss Ziff. 14 und 15 der Änd. vom 8. Juli 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft für die Schweiz seit 8. Mai 2016 (AS 2016 1487; BBl 2008 1153). |
|