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SR 0.747.305.15 |
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen |
Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen |
Abschnitt 3 | Friedliche Durchfahrt |
Friedliche Durchfahrt |
1. | Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schifffahrt dienenden Meerengen: | |
a) die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind; oder | ||
b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden. | ||
2. | Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden. | |
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