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SR 0.747.305.15 |
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen |
Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt |
Abschnitt 2 | Weltweite und regionale Zusammenarbeit |
Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene |
Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten berücksichtigen. |
Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden |
Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen internationalen Organisationen. |
Notfallpläne gegen Verschmutzung |
In den in Artikel 198 bezeichneten Fällen arbeiten die Staaten des betroffenen Gebiets entsprechend ihren Möglichkeiten und die zuständigen internationalen Organisationen so weit wie möglich zusammen, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu beseitigen und Schäden zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Zu diesem Zweck erarbeiten und fördern die Staaten gemeinsam Notfallpläne, um Verschmutzungsereignissen in der Meeresumwelt zu begegnen. |
Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten |
Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um Studien zu fördern, wissenschaftliche Forschungsprogramme durchzuführen und den Austausch der über die Verschmutzung der Meeresumwelt gewonnenen Informationen und Daten anzuregen. Sie bemühen sich, aktiv an regionalen und weltweiten Programmen teilzunehmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang der Verschmutzung, ihrer Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Möglichkeiten der Abhilfe zu gewinnen. |
Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften |
Unter Berücksichtigung der nach Artikel 200 gewonnenen Informationen und Daten arbeiten die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Festlegung geeigneter wissenschaftlicher Kriterien für die Abfassung und Ausarbeitung von Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt zusammen. | ||
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