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SR 0.747.305.15 |
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen |
Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung |
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmungen |
Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung |
Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten. |
Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung |
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen. |
Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung |
Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Grundsätze: | ||
a) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden. | ||
b) Die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. | ||
c) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf die sonstige rechtmässige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt. | ||
d) Die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Übereinstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschliesslich derjenigen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt, betrieben. |
Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche |
Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung bilden keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen. | ||
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