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SR 0.747.305.15 |
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen |
Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung |
Abschnitt 6 | Beilegung von Streitigkeiten und einstweilige Massnahmen |
Beilegung von Streitigkeiten |
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt. |
Einstweilige Massnahmen |
Solange eine Streitigkeit nicht in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt ist, gestattet der Staat oder die zuständige internationale Organisation, die zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung befugt sind, nicht, dass Forschungstätigkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Küstenstaats begonnen oder fortgeführt werden. | ||
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