1. |
Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c gewählten Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird der Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung gebührend berücksichtigt. Bei der Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat tragen die Mitglieder der Behörde der Notwendigkeit Rechnung, Kandidaten mit einem Höchstmass an fachlicher Eignung und mit Fähigkeiten auf den einschlägigen Gebieten zu benennen, um die Lebensfähigkeit und den Erfolg des Unternehmens zu gewährleisten. |
2. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für vier Jahre gewählt; sie können wieder gewählt werden; der Grundsatz der Rotation ist gebührend zu berücksichtigen. |
3. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats frei, so wählt die Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c für die restliche Amtszeit des Vorgängers ein neues Mitglied. |
4. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Jedes Mitglied der Behörde achtet die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und unterlässt jeden Versuch, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. |
5. |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung wird auf Empfehlung des Rates von der Versammlung festgesetzt. |
6. |
Der Verwaltungsrat ist in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Unternehmens erfordern. |
7. |
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. |
8. |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Beschlüsse über alle Angelegenheiten, mit denen sich der Verwaltungsrat befasst, bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Gerät ein Mitglied bei einer Angelegenheit, mit der sich der Verwaltungsrat befasst, in einen Interessenkonflikt, so nimmt es an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teil. |
9. |
Jedes Mitglied der Behörde kann den Verwaltungsrat um Auskunft über Arbeiten ersuchen, die dieses Mitglied besonders betreffen. Der Verwaltungsrat bemüht sich um Erteilung dieser Auskunft. |
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Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens nimmt der Verwaltungsrat die Befugnisse wahr, die zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens notwendig sind; dazu gehören folgende Befugnisse: |
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a) Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. |
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b) Er gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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c) Er stellt förmliche schriftliche Arbeitspläne auf und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j vor. |
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d) Er arbeitet Arbeitspläne und Programme zur Durchführung der in Artikel 170 bezeichneten Tätigkeiten aus. |
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e) Er bereitet Anträge auf Produktionsgenehmigungen vor und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absätze 2-7 vor. |
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f) Er gestattet Verhandlungen über den Erwerb von Technologie, einschliesslich derjenigen nach Anlage III Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, c und d, und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen. |
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g) Er legt Bedingungen fest und gestattet Verhandlungen über gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 9 und 11 und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen. |
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h) Er empfiehlt der Versammlung, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 10 dieser Anlage als seine Rücklage zurückbehalten werden soll. |
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i) Er genehmigt den jährlichen Haushalt des Unternehmens. |
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j) Er gestattet die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 dieser Anlage. |
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k) Er legt dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Anlage einen Jahresbericht vor. |
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l) Er legt dem Rat zur Genehmigung durch die Versammlung den Entwurf von Regeln über den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens vor und erlässt Vorschriften, welche diesen Regeln Wirksamkeit verleihen. |
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m) Er nimmt Kredite auf und leistet die von ihm in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Anlage bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten. |
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n) Er tritt in gerichtliche Verfahren ein, schliesst Vereinbarungen, tätigt Geschäfte und ergreift sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Anlage. |
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o) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat überträgt er Befugnisse, die keine Ermessensbefugnisse sind, auf seine Ausschüsse oder auf den Generaldirektor. |
1. |
Die Versammlung wählt auf Empfehlung des Rates und nach Benennung durch den Verwaltungsrat den Generaldirektor des Unternehmens, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein darf. Der Generaldirektor bleibt für eine bestimmte Zeit im Amt, die fünf Jahre nicht überschreiten darf; er kann für weitere Amtszeiten wieder gewählt werden. |
2. |
Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter und der leitende Verwaltungsbeamte des Unternehmens; er ist dem Verwaltungsrat für die Geschäftsführung des Unternehmens unmittelbar verantwortlich. Er ist für den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften nach Artikel 6 Buchstabe l dieser Anlage verantwortlich. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung und des Rates teilnehmen, wenn diese Organe das Unternehmen betreffende Angelegenheiten behandeln. |
3. |
Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf gerechter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen. |
4. |
Der Generaldirektor und das sonstige Personal des Unternehmens dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb des Unternehmens Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Unternehmen verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Unternehmens zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. |
5. |
Die in Artikel 168 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen gelten gleichermassen für das Personal des Unternehmens. |
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ii) Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen. |
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f) Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und auf Grund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lässt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen. |
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g) Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen. |
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h) Eine «Garantie für Schulden» bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfassten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde. |
4. |
Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat. |
5. |
Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft. |
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b) Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit: |
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i) dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politischen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfältige und wirksame Durchführung der Arbeiten unerheblich sind; und |
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ii) vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vorzugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschliesslich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten. |
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c) Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann. |
4. |
Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen. |
5. |
Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommerziellen Rabatte. |
6. |
Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind. |
7. |
Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Vertragsstaats ein; es lässt sich in seinen Entscheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffenden Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen massgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Ziele zu verwirklichen. |
1. |
Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schliessen. |
2. |
Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähigkeit: |
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a) Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schliessen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen; |
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b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräussern; |
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c) Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein. |
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i) ein Büro oder eine Einrichtung hat; |
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ii) einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Klagezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat; |
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iii) einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat; |
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iv) Wertpapiere ausgegeben hat; oder |
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v) in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit ausübt. |
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b) Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstreckung entzogen. |
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b) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit. |
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c) Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind. |
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d) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniesst, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unternehmen zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwicklungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern besondere Vorrechte, so geniesst das Unternehmen diese Vorrechte auf ähnlich bevorzugte Weise. |
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e) Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen besondere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorsehen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren. |
5. |
Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken. |
6. |
Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Massnahmen in Kenntnis. |
7. |
Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt. |
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