1. |
Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu übernehmen, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben. |
2. |
Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist. |
3. |
Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben. |
4. |
Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrösserung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschliesslich der Rechte bei der Beschlussfassung. |
5. |
Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen. |
6. |
Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vorrang. |
1. |
Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation muss eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist. |
2. |
Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständigkeit übertragen hat. |
3. |
Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, dass sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitgeteilt haben. |
4. |
Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Depositar des Übereinkommens umgehend alle Änderungen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im einzelnen aufgeführt ist, einschliesslich neuer Übertragungen von Zuständigkeit. |
5. |
Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wer - die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten - Zuständigkeit für eine bestimmte Frage besitzt, die aufgetreten ist. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Die internationale Organisation und die Mitgliedstaaten können diese Auskunft auch von sich aus erteilen. |
6. |
In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im Einzelnen aufgeführt. |
1. |
Bei Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt steht es einer internationalen Organisation frei, durch schriftliche Erklärung ein oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d genannten Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen. |
2. |
Teil XV findet sinngemäss auf jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens Anwendung, von denen eine oder mehrere internationale Organisationen sind. |
3. |
Bilden eine internationale Organisation und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Streitpartei oder eine Streitgenossenschaft, so wird angenommen, dass die Organisation denselben Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten wie die Mitgliedstaaten zugestimmt hat; hat ein Mitgliedstaat jedoch nur den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 287 gewählt, so wird angenommen, dass die Organisation und der betreffende Mitgliedstaat dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt haben, sofern die Streitparteien sich nicht auf ein anderes Mittel einigen. |