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SR 210 |
Schweizerisches Zivilgesetzbuch |
Zweiter Teil | Das Familienrecht |
Dritte Abteilung | 1 Der Erwachsenenschutz |
Elfter Titel | Die behördlichen Massnahmen |
Neunter Unterabschnitt | Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin |
A. Von Gesetzes wegen | ||
Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: | ||
1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; | ||
2. mit dem Ende der Beistandschaft; | ||
3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; | ||
4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt. |
B. Entlassung | ||
I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin | ||
1 | Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. | |
2 | Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen. |
II. Übrige Fälle | ||
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: | |
1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; | ||
2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. | ||
2 | Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden. |
C. Weiterführung der Geschäfte | ||
Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin. |
D. Schlussbericht und Schlussrechnung | ||
1 | Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. | |
2 | Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. | |
3 | Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin. | |
4 | Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat. | |
1 | Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). |
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