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II. Bedingt notwendiger Inhalt |
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Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: |
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1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten; |
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2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen; |
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3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter; |
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4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten; |
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5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile); |
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6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung; |
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7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen; |
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8. Genussscheine; |
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9. statutarische Reserven; |
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10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden; |
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11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung; |
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12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben; |
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13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen; |
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14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer; |
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15. die Zusicherung von Bauzinsen; |
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16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; |
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17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung; |
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18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft; |
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19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. |
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Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen: |
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1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen; |
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2. der Übertragung von Stammanteilen; |
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3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung; |
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4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter; |
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5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; |
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6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer; |
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7. der Geschäftsführung und der Vertretung; |
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8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer. |
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G. Gründung |
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I. Errichtungsakt |
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Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. |
2 |
In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass: |
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1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind; |
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2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; |
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3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind; |
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4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen; |
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5.3 keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. |
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J. Erwerb der Persönlichkeit |
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I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen |
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Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. |
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Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind. |
3 |
Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen. |
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Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
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L. Erhöhung des Stammkapitals |
1 |
Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen. |
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Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. |
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Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.5 |
4 |
Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin. |
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Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für: |
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1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung; |
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2. das Bezugsrecht der Gesellschafter; |
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3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; |
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4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; |
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5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer; |
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6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. |
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N. Erwerb eigener Stammanteile |
1 |
Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt. |
2 |
Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stammkapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
3 |
Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nachschusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden. |
4 |
Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar. |
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1 |
Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR. |
2 |
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). |
3 |
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). |
4 |
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). |
5 |
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). |