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A. Begriff und Zweck |
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Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter. |
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Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind: |
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1. Einzelunternehmen; |
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2. Kollektivgesellschaften; |
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3. Kommanditgesellschaften; |
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4. Aktiengesellschaften; |
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5. Kommanditaktiengesellschaften; |
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6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; |
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7. Genossenschaften; |
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8. Vereine; |
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9. Stiftungen; |
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10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; |
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11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital; |
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12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital; |
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13. Institute des öffentlichen Rechts; |
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14. Zweigniederlassungen. |
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III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung |
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1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen |
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Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. |
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Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. |
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Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen. |
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V. Löschung von Amtes wegen |
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1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven |
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Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. |
2 |
Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht. |
3 |
Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid. |
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VI. Wiedereintragung |
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Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. |
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Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: |
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1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; |
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2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; |
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3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder |
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4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist. |
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Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen. |
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F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit |
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I. Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet |
1 |
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich. |
2 |
Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden. |
3 |
In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen. |
4 |
Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. |
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III. Wirkungen |
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Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt. |
2 |
Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war. |
3 |
Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
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III. Mängel in der Organisation |
1 |
Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist. |
2 |
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen. |
3 |
Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen. |
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I. Gebühren |
1 |
Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
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Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
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1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren; |
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2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung; |
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3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
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4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; |
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5. die Verjährung von Gebührenforderungen; |
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6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone. |
3 |
Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
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K. Verordnung |
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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
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1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
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2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
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3. den Inhalt der Einträge; |
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4. die Belege und deren Prüfung; |
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5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
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6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
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7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
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8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
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9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
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10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
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11. die Verfahren. |
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1 |
Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR. |
2 |
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 928b und 928c in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). |
3 |
SR 431.03 |
4 |
SR 951.31 |