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SR 220 |
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht) |
Fünfte Abteilung | 1 Die Wertpapiere |
Dreiunddreissigster Titel | Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere |
Vierter Abschnitt | Der Wechsel |
IV. Wechselbürgschaft |
1. Wechselbürgen | ||
1 | Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. | |
2 | Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet. |
2. Form | ||
1 | Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. | |
2 | Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben. | |
3 | Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. | |
4 | In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. |
3. Wirkungen | ||
1 | Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. | |
2 | Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. | |
3 | Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften. | |
1 | Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR. |
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