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2. Form und Fristen der Checkerklärungen |
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Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt. |
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Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gültigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt. |
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Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts genügt. |
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b. Recht des Zahlungsortes |
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Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt: |
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1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist. |
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2. die Vorlegungsfrist; |
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3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind; |
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4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss; |
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5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind; |
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6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist; |
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7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann; |
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8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind; |
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9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist. |