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SR 220 |
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht) |
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 20171 |
A. Allgemeine Regeln | ||
1 | Die Artikel 1-4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches2 gelten für die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. | |
2 | Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar. |
B. Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen Rechts | ||
Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen. | ||
1 | AS 2020 957; BBl 2015 3617 | |
2 | SR 210 |
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