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SR 220 |
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht) |
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 20201 |
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A.-C. ... |
D. Vertretung der Geschlechter | ||
1 | Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. | |
2 | Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. |
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E. und F. ... |
G. Transparenz bei Rohstoffunternehmen | ||
Die Artikel 964a-964e finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. | ||
1 | AS 2020 4005; BBl 2017 399 | |
2 | Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). | |
3 | Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). |
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