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SR 232.16 |
Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen |
1a. Kapitel | Sortenschutz1 |
6. Abschnitt | Änderung im Recht auf Sortenschutz und im Recht am Sortenschutz |
Übergang |
1 | Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz ist ganz oder teilweise übertragbar und vererblich. | |
2 | Rechte Dritter sind gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind. |
Abtretung |
1 | Wurde die Anmeldung von einem Unberechtigten eingereicht, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung oder des bereits erteilten Sortenschutzes klagen. | |
2 | Die Klage ist innert zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes einzureichen. Die Klage gegen einen Bösgläubigen ist jederzeit möglich. | |
3 | Wird die Klage gutgeheissen, so fallen die Rechte dahin, die der Beklagte Dritten eingeräumt hat. |
Enteignung |
1 | Wenn es die Landesversorgung erfordert, kann der Bundesrat den Sortenschutz ganz oder teilweise enteignen. | |
2 | Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung. Diese wird im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt. Der II. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302 über die Enteignung gilt sinngemäss. | |
1 | Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155). | |
2 | SR 711 |
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