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Die Meldung enthält folgende Angaben: |
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a. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden; |
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b. Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: |
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1. Erwerb, |
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2. Veräusserung, |
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3. Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG), |
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4. Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, |
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5. Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17, |
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6. Veränderung des Gesellschaftskapitals, |
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7. Gerichts- oder Behördenentscheid, |
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8. Begründung einer gemeinsamen Absprache, |
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9. Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oder |
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10. Änderung gemeldeter Angaben; |
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c. Datum der Entstehung der Meldepflicht; |
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d. Datum der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn dieses nicht mit dem Datum der Entstehung der Meldepflicht zusammenfällt; |
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e. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen. |
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Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen: |
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a.1 in Fällen von Artikel 120 Absatz 3 FinfraG: |
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1. in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte, |
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2. Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung); |
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b. beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 12: die Angaben gemäss Artikel 121 FinfraG und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung; |
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c. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) versehen sind: diese Nummer; |
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d. bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die nicht mit einer ISIN versehen sind: die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie: |
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1. die Identität des Emittenten, |
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2. den Basiswert, |
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3. das Bezugsverhältnis, |
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4. den Ausübungspreis, |
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5. die Ausübungsfrist, |
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6. die Ausübungsart; |
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e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt sind; |
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f. bei Rechtsgeschäften nach Artikel 17: |
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1. Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, |
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2. die Natur des Rechtsgeschäfts, |
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3. der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt. |
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Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 11) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl über die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch über die wirtschaftlich berechtigte Person zu enthalten. |
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Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte: |
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a. kurzfristiger Natur sind; |
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b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder |
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c. an Bedingungen geknüpft sind. |
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Diese Gesuche sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten. |
3 |
Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die zuständige Offenlegungsstelle nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein. |
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Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). |