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SR 958.111 |
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel |
7. Kapitel | Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen |
(Art. 122, 123 Abs. 1 FinfraG; Art. 39 Abs. 1 FINMAG) |
1 | Die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Börsen stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist. | |
2 | Die involvierten Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und sachbezogenen Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. | |
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